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Jugendstrafrecht

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht

Selbstgespräche unterliegen im Strafverfahren einem Verwertungsverbot und können somit trotz Überwachung nicht

Selbstgespräche unterliegen im Strafverfahren einem Verwertungsverbot und können somit trotz Überwachung nicht verwendet werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 22.12.2011 – 2 StR 509/10 das mittels akustischer Überwachung aufgezeichnete Selbstgespräch eines Beschuldigten für unverwertbar erklärt.Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, seine Ehefrau im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern ermordet zu haben. Aufgrund einer ordnungsgemäßen richterlichen Anordnung gemäß § 100f StPO wurde eine elektronische Überwachung im Auto des Beschuldigten durchgeführt. Der Beschuldigte äußerte in den aufgezeichneten Selbstgesprächen unter anderem: „oho I kill her? oh yes, oh yes? and this is my problem?“, sowie „nö, wir haben sie tot gemacht?“.Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Aussagen dem selbstständigen “Beweisverwertungsverbot“ von Verfassungs wegen unterliegen, da die Abhörmaßnahme den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung (Art.2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt hat. Der Grund für den Schutz eines solchen Kernbereichs ist, dass sich jeder Mensch in einem Rückzugsraum mit dem eigenen Ich befassen können soll, ohne Angst vor staatlicher Überwachung haben zu müssen. Auch ein Alleinsein mit sich selbst in einem Pkw begründet diesen Schutz, da hier das Risiko einer Außenwirkung der spontanen Äußerungen nahezu ausgeschlossen ist. Die Nichtöffentlichkeit der Gesprächssituation und die mögliche Unbewusstheit über die Äußerungen im Selbstgespräch mussten deshalb zu einem Verwertungsverbot der erlangten Informationen führen.

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