Eine im Zustand momentaner Erregung ausgesprochene Drohung wie "Ich schlag` Dich tot!" genügt nicht unbedingt für die Verwirklichung des Bedrohungstatbestandes des § 241 Abs. 1 StGB
Der “Bedrohung“ gemäß § 241 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht.
Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer die Bedrohung tatsächlich ernst nimmt und der Täter die Drohung verwirklichen will oder kann. Ausgenommen sind allerdings alle Ankündigungen, die nicht als objektiv ernstzunehmende “Bedrohung“ mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von den Ankündigungen beeindrucken lässt.
Eine solche nicht ernstzunehmende “Bedrohung“ nahm das Amtsgericht “Rudolstadt“ in dem Verfahren 355 Js 15271/12 – 1 Ds jug an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 9.7.2012 mangels Erfüllung eines Straftatbestands ab.
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den in einer therapeutischen Förderanstalt untergebrachten Angeschuldigten Anklage erhoben, weil er seiner Erzieherin, nach einem missverständlichen Telefonat mit seiner Mutter, den Telefonhörer vor die Füße warf und wutentbrannt behauptete, die Erzieherin habe seiner Mutter „Scheiße erzählt“. Dabei fuchtelte er mit der Faust vor ihrem Gesicht herum und schrie: „Ich schlag` Dich tot!“.
Das Amtsgericht machte deutlich, dass es sich bei der Äußerung des Angeschuldigten nur um eine „jugendliche Groß- und Wichtigtuerei“ handelt, die dem „jugendlichen Übermut und somit den Antriebskräften der Entwicklung“ entsprungen ist. Kriminelles Unrecht mit tatbestandlicher Relevanz sei ihr jedoch, unter Berücksichtigung des Umfeldes und der Eigenart der beteiligten Personen, nicht zuzusprechen.