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Räuberische Erpressung

Anwalt für Strafrecht: räuberische Erpressung

Die unmittelbare Flucht des Beschuldigten nach Vornahme einer Nötigungshandlung im Zuge einer räuberischen Erpressung kann den …

Die unmittelbare Flucht des Beschuldigten nach Vornahme einer Nötigungshandlung im Zuge einer räuberischen Erpressung kann den Finalzusammenhang entfallen lassen. Dies ist gegeben, wenn der Betroffene durch die Flucht nicht in Angst vor weiteren Nötigungshandlungen versetzt und nicht zur Vornahme der erpressten Handlung veranlasst wurde.

Für die Verwirklichung einer räuberischen Erpressung durch den Beschuldigten muss eine finale Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der vermögensschädigenden Handlung des Betroffenen vorliegen. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Zuge dessen in seinem Beschluss vom 27. März 2014 (3 StR 103/14) mit der Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung durch das Landgericht zu befassen. Hierbei kam die Frage auf, inwiefern eine sofortige Flucht nach Vornahme einer Nötigungshandlung, den Finalzusammenhang bei der räuberischen Erpressung entfallen lassen kann. Der Beschuldigte stach unvermittelt mit einem Messer auf den Betroffenen ein. Anschließend ergriff der Beschuldigte die Flucht. Mit dem Zustechen verband der Beschuldigte eine Aufforderung an den Betroffenen seine Schulden beim Beschuldigten zurückzuzahlen. Der Bundesgerichthof lehnte in seinem Beschluss, entgegen den Annahmen des Landgerichts, einen Finalzusammenhang ab. Zwar verband der Beschuldigte das Zustechen mit einer Zahlungsaufforderung, jedoch lässt die im Anschluss erfolgende Flucht annehmen, dass der Beschuldigte den Betroffenen nicht in Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen versetzten und hierdurch zur Zahlung veranlassen wollte.

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