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Amtsanmaßung

Anwalt für Strafrecht: Amtsanmaßung

Bei der Amtsanmaßung nach § 132 Var. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich. Es handelt sich insofern nicht um ein …

Bei der Amtsanmaßung nach § 132 Var. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich. Es handelt sich insofern nicht um ein „eigenhändiges Delikt“.

Wegen Amtsanmaßung wird gemäß § 132 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Ob bei der Amtsanmaßung nach § 132 Var. 1 StGB auch eine Begehung in Mittäterschaft möglich ist, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.[nbsp]April 2020 (5 StR 37/20). Der Angeklagte hatte sich vorliegend einer Tätergruppe angeschlossen, deren Ziel es war, als „falsche Polizeibeamte“ Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen zu begehen, indem Bandenmitglieder bei den späteren Geschädigten anriefen und sich als Polizeibeamte ausgaben. Der Anrufer warnte jeweils vor einem unmittelbar bevorstehenden Einbruch in die Wohnung der angerufenen Person und bot an, zur Sicherheit Wertgegenstände und Bargeld der Polizei auszuhändigen. Der Angeklagte war hierbei als Abholer tätig. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Handeln der anrufenden Bandenmitglieder dem Angeklagten zuzurechnen, auch wenn sich dieser gegenüber den Geschädigten nicht selbst als Polizeibeamter ausgegeben hat. Bei der Amtsanmaßung handele es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt, da der Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB Handlungen beschreibe, mit denen die abstrakte Gefährdung des Bürgervertrauens in die legitime Staatsmacht einhergeht. Das maßgebliche Unrecht des §[nbsp]132[nbsp]StGB liege folglich in der Gefährdung des geschützten Rechtsguts und nicht in einem eigenhändigen verwerflichen Tun. Eine Begehung mittels Mittäterschaft sei folglich möglich und vorliegend auch gegeben, da das Tun des Angeklagten in das gemeinsame Handeln aller anderen Tatbeteiligter so eingepasst war, dass alle Tatbeiträge zusammen der „Legende“ polizeilicher Sicherstellung dienten.

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