Zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr besteht bei kurzer Fahrtunterbrechung Tateinheit.
In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2019 (4 StR 96/19) stellte sich dem Bundesgerichthof die Frage, ob bzgl. Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr infolge einer kurzen Unterbrechung der Fahrt eine Zäsur und somit Tatmehrheit vorliegt. Zugunsten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn zwischen zwei verwirklichten Delikten Tateinheit vorliegt. Im Gegensatz hierzu ist für den Beschuldigten nachteilige Tatmehrheit zwischen zwei Straftatbeständen dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte infolge einer Zäsur zu einer erneuten Deliktsverwirklichung ansetzt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, bewegte sich mit einer BAK von 1,93 Promille und ohne eine Fahrerlaubnis mit einem PKW im Verkehr. Der Beschuldigte parkte nach kurzer Fahrt am Straßenrand. Als der PKW von Polizeibeamten bemerkt wurde und diese den Beschuldigten aufforderten den Motor abzustellen und auszusteigen, fuhr der Beschuldigte erneut los. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen tatmehrheitlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Denn sowohl bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis als auch bei dem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr handelt es sich um Dauerstraftaten, die durch kurze Fahrtunterbrechungen nicht in selbständige Taten aufgespalten werden. Somit ist lediglich Tateinheit zwischen ununterbrochenem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr anzunehmen.