Wird der Tatbestand der Unterschlagung zugleich mit einem anderen Delikt verwirklicht, das eine abstrakte Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, so darf keine Verurteilung wegen Unterschlagung ergehen.
In seinem Beschluss vom 24. Juli 2014 – 3 StR 188/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB nicht nur im Verhältnis zu Zueignungsdelikten gilt. Gemäß § 246 Abs. 1 darf man nur wegen Unterschlagung bestraft werden, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Da die Unterschlagung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert wird, muss das andere in Betracht kommende Strafgesetz eine Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es aber egal, ob es sich bei der anderen Tat auch um ein Zueignungsdelikt handelt. Vielmehr kommt jede Norm mit einer Strafandrohung von mehr als drei Jahren in Betracht. Damit verwarf der BGH ein Urteil des Kammergerichts Berlin, durch das der Angeklagte wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zur Bewährung verurteilt wurde. Da das Kammergericht bei der Zumessung der Strafe ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hatte, dass er zwei Straftatbestände verwirklicht hat, konnte der BGH eine niedrigere Freiheitsstrafe bei ordnungsgemäßer Anwendung der Konkurrenzen nicht ausschließen.