Wird der Täter in einem gesonderten Verfahren rechtskräftig wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, das im Zusammenhang mit dem Treiben von Handel mit Betäubungsmitteln begangen wurde, ist keine parallele Verurteilung wegen des Betäubungsmitteldeliktes mehr möglich.
Ist ein Urteil erst einmal rechtskräftig, so entfaltet es eine Sperrwirkung, den Strafklageverbrauch. Das bedeutet, dass der Verurteilte nicht noch einmal wegen derselben Tat verfolgt werden darf. Dass dieser fundamentale Grundsatz unserer Verfassung nicht immer konsequent ernst genommen wird, musste der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren 3 StR 109/12 feststellen.
Der Angeklagte hatte ca. 317g “Marihuana“ erworben, die er hälftig zum Weiterverkauf bestimmt und in einem Wald versteckt gehalten hatte. In der Tatnacht holte er die “Drogen“ ab und geriet kurz darauf in eine Polizeikontrolle, bei der er festgenommen wurde. In der Fahrertür seines Autos wurde ein Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm gefunden, das er während der Autofahrt griffbereit mit sich geführt hatte. Außerdem wies das Ergebnis der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe eine “Blutalkoholkonzentration“ von 1,43 ? und Hinweise auf “Cannabiskonsum“ auf. Aufgrund dieses Vorfalls erließ das Amtsgericht Neuss “Strafbefehl“ gegen den Angeklagten und verurteilte ihn wegen “Trunkenheit am Steuer“ gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe. Zusätzlich eröffnete das Landgericht Düsseldorf ein Verfahren wegen “bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten. In der gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten Revision des Angeklagten stellte der BGH das Verfahren ein, da zwischenzeitlich das endgültige Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs eingetreten ist.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Autofahrt des Angeklagten gerade dem Transport der “Betäubungsmittel“ gedient hat und das Mitführen der Betäubungsmittel deshalb in einem inneren Beziehungszusammenhang zum Fahrvorgang gesehen werden muss. Damit handele es sich bei dem Besitz und dem beabsichtigten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht um einen selbstständigen Teilakt, sondern um eine einheitlichen Tatvorgang, der nicht hätte gesondert betrachtet werden dürfen.