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Arten von Drogen

Anwalt für Strafrecht: Drogen / Btm

Die Installation einer Selbstschussanlage, um das zum Verkauf angebaute Betäubungsmittel zu schützen, ist kein

Die Installation einer Selbstschussanlage, um das zum Verkauf angebaute Betäubungsmittel zu schützen, ist kein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge i. S. d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

Im vorliegenden Fall hatten die Anklagten auf einem Dachboden eine “Cannabisplantage“ angelegt, um damit ihren Eigenbedarf an “Marihuana“ abzudecken und Überschüsse gewinnbringend zu verkaufen. Als die gesamte Plantage und Teile der technischen Ausrüstung entwendet wurden, installierte einer von ihnen eine Selbstschussanlage. Das Landgericht sprach die Angeklagten lediglich wegen “unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ in nicht geringer Menge gem. § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig. Den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hielt das Landgericht für nicht erfüllt an, da die am Tatort angebrachte Schusswaffe wegen ihrer Befestigung nicht ohne Weiteres zum Einsatz habe kommen können und somit nicht vom Wortlaut dieser Norm umfasst sei.In dem Verfahren 4 StR 435/07 – bestätigte der BGH zunächst die Auslegung des Landgerichts. Auch der BGH ist der Auffassung, dass eine festeingebaute Selbstschussanlage nicht unter den Begriff „Bei sich führen einer Schusswaffe“ subsumiert werden kann.Der Begriff des Mit- oder Beisichführens einer Waffe, bezieht sich auf bewegliche Gegenstände, nicht aber auch solche, die – etwa in einer Selbstschussanlage – fest installiert sind. Das Tatbestandsmerkmal „mit sich führen“ des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wäre also nur dann erfüllt, wenn der Täter das Tatmittel bewusst griffbereit bei sich hatte, um diese jederzeit einsetzen zu können. Der BGH bejahte dann aber für den Angeklagten ein Handeltreiben mit Btm unter mit sich führen einer Schusswaffe, der die zunächst bewegliche Waffe in Selbstschussanlage eingebaut hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Waffe beweglich und dieser Angeklagte konnte zu diesem Zeitpunkt jederzeit auf die Waffe zugreifen. Das Strafmaß für das Handeltreiben mit Drogen in nicht geringer Menge unter mit sich führen einer Schusswaffe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens 5 bis 15 Jahre.

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