Will das Landgericht (große Strafkammer) das Hauptverfahren hinsichtlich einer weiteren Anklage eröffnen und diese mit dem laufenden Verfahren verbinden, so müssen an dem Eröffnungsbeschluss drei Berufsrichter mitwirken. Andernfalls ist der Eröffnungsbeschluss unwirksam.
Gegen den Angeklagten wurde ein Verfahren unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor dem Landgericht Frankfurt geführt. Nach Beginn der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende mit, dass das Verfahren mit einer weiteren gegen den Angeklagten anhängigen Sache verbunden werden soll. Zu diesem Zeitpunkt war die zuständige große Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt.Diese Besetzung beanstandete der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 20.05.2015 – 2 StR 45/14 und erklärte den Eröffnungsbeschluss des Landgerichts für unwirksam. Grund dafür ist, dass für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die Strafkammer zuständig ist, die auch außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat. Dies ist gemäß § 76 Abs. 1 GVG die Kammer mit drei Berufsrichtern. Da Schöffen mangels Aktenkenntnis nicht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts beurteilen können, dürfen sie am Eröffnungsbeschluss nicht mitwirken. Trifft die Strafkammer in einer Besetzung von zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, so liegt nach dem Urteil des BGH ein schwerer Verfahrensfehler vor, der zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses führt. Außerdem kann in diesem Fall in der Regel die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Gerichts gerügt werden, die als absoluter Revisionsgrund zur Aufhebung des Urteils führt.