Will das Gericht abweichend von der Anklage eine Verurteilung wegen Beihilfe anstelle von Mittäterschaft aussprechen, so muss es vorher einen rechtlichen Hinweis bezüglich dieser Veränderung erteilen.
Die Anklage im Strafprozess dient dazu, die Tat einzugrenzen und die einschlägigen Strafgesetze festzulegen. Will das Gericht aber im laufenden Strafverfahren von der Anklage abweichen und eine Verurteilung wegen eines anderen Strafgesetzes aussprechen, so muss es den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.Dies gilt nicht nur in Bezug auf den Straftatbestand, sondern auch für die maßgebliche Beteiligungsform, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 02.09.2015 – 2 StR 49/15 betonte.Der BGH hob damit die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Darmstadt auf. Dieses hatte den Angeklagten ohne die Erteilung eines entsprechenden Hinweises wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl die Anklage von einem Betrug in Mittäterschaft ausgegangen war. Auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte jedoch hingewiesen werden müssen. Da der BGH nicht ausschließen konnte, dass das Urteil bei einem entsprechenden Hinweis zu einem für den Angeklagten günstigeren Urteil geführt hätte, wurde das Urteil aufgehoben.