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Pflichtverteidiger

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts

Werden Telefongespräche zwischen Verteidigern und Beschuldigten aufgezeichnet, so müssen diese unverzüglich gelöscht

Werden Telefongespräche zwischen Verteidigern und Beschuldigten aufgezeichnet, so müssen diese unverzüglich gelöscht werden, auch wenn sie zunächst nur der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses dienen.

In seiner Entscheidung vom 18.2.2014 – StB 8/13 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die im Rahmen einer Überwachung aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verteidiger und Mandant der Pflicht zur sofortigen Löschung unterliegen.

Aufgrund des für den Verteidiger bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts, dürfen auch die durch Überwachung gewonnen Erkenntnisse nicht verwertet werden, § 160 Abs. 1 S. 2 StPO. Dies gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt noch kein Mandatsverhältnis besteht. Denn das berufsbezogene Vertrauensverhältnis beginne nicht erst mit dem Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern bestehe schon in dem entsprechendem Anbahnungsverhältnis.

Ein Beschuldigter, der auf der Suche nach einem Rechtsanwalt ist, bringe diesem typischerweise das Vertrauen entgegen, dass der Inhalt der Gespräche vertraulich behandelt wird. Ob danach ein Verteidigungsverhältnis entsteht oder nicht, sei für den Beschuldigten erst einmal irrelevant. Nach Ansicht des BGH muss deswegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur bestmöglichen Erforschung der Wahrheit uneingeschränkt hinter dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Beschuldigtem zurücktreten. Dies habe der Gesetzgeber mit Einführung des absoluten Erhebungs- und Verwendungsverbotes nach § 160a Abs. 1 StPO deutlich gemacht.

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