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Pflichtverteidiger

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Wer Pfandflaschen in der Absicht wegnimmt, sich an dem bei der „Abgabe“ der Flaschen erhaltenen Pfandgeld zu

Wer Pfandflaschen in der Absicht wegnimmt, sich an dem bei der "Abgabe" der Flaschen erhaltenen Pfandgeld zu bereichern, begeht nicht zwingend einen Diebstahl.

Das Amtsgericht Tiergarten entschied mit Beschluss vom 17.11.2011, dass das Entwenden von Pfandflaschen nicht notwendigerweise einen Diebstahl darstellen muss. Der Entscheidung lag zugrunde, dass mehrere Personen sich Zugang zum Hof eines Getränkelagers verschafft und dort Pfandflaschen gestohlen hatten. Die Pfandflaschen sollten anschließend in das Pfandsystem zurückgeführt werden, um dadurch das Pfandgeld zu erhalten. Die Amtsanwaltschaft Berlin erhob deshalb Anklage wegen Diebstahls. Das Amtsgericht Tiergarten ließ diese Anklage zum Hauptverfahren nicht zu. Bereits aus rechtlichen Gründen liegt bei einem derartigem Verhalten nach Auffassung des Amtsgerichts kein Diebstahl vor. Ein gem. § 242 StGB strafbarer Diebstahl verlangt, dass der Täter sich die Sache zueignen und dabei gleichzeitig einen anderen dauerhaft enteignen will. Das Amtsgericht differenziert in seiner Entscheidung zwischen solchen Pfandflaschen, an denen man Eigentum überhaupt erwerben kann (Einheitsflaschen) und solchen, die ohnehin immer Eigentum des Herstellers bleiben, weil diese aufgrund ihrer unverwechselbaren Form oder anderen Eigenschaften einem Hersteller problemlos zugeordnet werden können (Individualflaschen). Werden solche Individualflaschen entwendet, um sie später wieder am Pfandautomaten abzugeben, liege keine Zueignungsabsicht vor. Das Eigentum des Herstellers werde nicht in Frage gestellt, denn es fehle die Absicht, die Sachsubstanz der Individualflaschen dem Eigentümer vorzuenthalten und den Sachwert in eigenes Vermögen zu überführen. Vielmehr werde das Eigentum des Herstellers mit der anschließenden Rückgabe der Flaschen sogar anerkannt. In dem Verfahren konnte nicht festgestellt werden, welche Art der Pfandflaschen entwendet wurde, sodass das Vorliegen eines Diebstahls im Zweifel für die Angeklagten nicht angenommen wurde.

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