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Urkundenfälschung

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:Urkundenfälschung

Wer den Erhalt einer Sendung auf einem digitalen Gerät eines Paketzustellers unerlaubt mit der Unterschrift des

Wer den Erhalt einer Sendung auf einem digitalen Gerät eines Paketzustellers unerlaubt mit der Unterschrift des eigentlichen Empfängers quittiert, macht sich keiner Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar.

In seiner Entscheidung vom 1.10.2013 – 1 RVs 191/13 beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit der Frage, ob eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn der Erhalt eines Pakets auf einem digitalen Lesegerät des Paketzustellers unerlaubt mit der Unterschrift des eigentlichen Empfängers quittiert wird.

Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass durch die digitale Unterschrift keine unechte Urkunde hergestellt wird. Dazu fehle es an der erforderlichen verkörperten Gedankenerklärung, da eine digitales Dokument grundsätzlich nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert sei, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm des Geräts existiere.

Auch ein Ausdruck einer solchen archivierten digitalen Unterschrift ändere daran nichts, weil der Ausdruck selbst nur eine Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments darstelle. Eine Kopie erfüllt nach ständiger Rechtsprechung jedoch mangels Urkundenqualität nicht die Anforderungen an das Herstellen einer unechten Urkunde.

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