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Verstoß Waffengesetz

Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Viele Waffen – höhere Strafe?

Die Anzahl von mitgeführten Waffen beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darf strafschärfend berücksichtigt werden. Diese muss der Täter jedoch auch bewusst gebrauchsbereit mit sich führen.

Der Bundesgerichtshof (2 StR 498/20) hat sich in seinem Beschluss vom 28. April 2021 mit dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auseinandergesetzt. Im hiesigen Fall wurde der Angeklagte unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne eine fehlerhafte Erwägung einen minder schweren Fall angenommen hätte. Die Feststellung, dass der Angeklagte vier Butterflymesser mit sich führte und sich das strafschärfend auswirkt, ist unbedenklich. Jedoch wurde zum Nachteil des Angeklagten aufgeführt, dass sich im unmittelbaren Umfeld der Betäubungsmittel weitere Waffen befanden, auf die der Angeklagte ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung Zugriff hatte. Gleichwohl fehlt es an der subjektiven Zweckbestimmung. Der Angeklagte müsste die Gegenstände auch bewusst mit sich geführt haben, was vorliegend nicht einschlägig war. Ihm fehlt somit das aktuelle Bewusstsein, bewaffnet zu sein.

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