Verweigert ein Zeuge aufgrund seines Zeugnisverweigerungsrechts erst in der Hauptverhandlung die Aussage, so dürfen das vom Zeugen in der polizeilichen Vernehmung übergebene Tonband und die daraus gefertigte Verschriftung nicht verwertet werden.
Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Nach einem aktuellen Beschluss des BGH vom 23.10.2012 – 1 StR 137/12 unterliegen auch Tonbandaufnahmen, die der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge der Polizei in einer früheren Vernehmung übergeben hat, diesem Verwertungsverbot.
In dem zu verhandelnden Fall war der Bruder der Angeklagten freiwillig bei der Polizei erschienen und hatte dort ein von ihm heimlich aufgenommenes Tonband übergeben, auf dem sich die Angeklagte belastende Äußerungen befanden. In der Hauptverhandlung berief er sich dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und widersprach der Verwertung der polizeilichen Vernehmung. Die in die deutsche Sprache übersetzte Verschriftung des Tonbandes wurde vom Landgericht Mannheim dennoch mit der Begründung verlesen, dass das Tonband kein Bestandteil der Vernehmung und im Gegensatz zu einem Schriftstück nicht unmittelbar wahrnehmbar ist.
Auf die Revision der Verteidigung stellte der BGH fest, dass die vorgenommene Verwertung und Verschriftung des vom Zeugen übergebenen Tonbandes das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO verletzt. Zur Begründung führte er an, dass sich das Verbot nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auch auf Schriftstücke erstreckt und es auf das die Beweisinformation enthaltene Speichermedium grundsätzlich nicht ankommen kann. Folglich müsse auch für die Tonbandaufzeichnung ein Verwertungsverbot gelten. Dass der Inhalt der Aufzeichnung nicht unmittelbar wahrnehmbar sei, kann nach Ansicht des BGH keine andere Behandlung rechtfertigen, da dies beispielsweise auch auf ein in einer fremden Sprache verfasstes Schriftstück zutrifft. Außerdem stelle die eigene Initiative des Zeugen keine Spontanäußerung außerhalb der Vernehmung dar, da die Niederschrift der Vernehmung von der Polizei explizit als einstündige Zeugenvernehmung gekennzeichnet wurde. Weil der BGH jedoch ausschließen konnte, dass das Urteil des Landgerichts auf diesem Rechtsfehler beruht, wurde es nicht aufgehoben und die Revision der Verteidigung als unbegründet verworfen.http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=179619789e0a2de0b7175d34aaf5ea7c&nr=62058&pos=0&anz=1