Die Einziehung eines Computers als Tatwerkerzeug, mit welchem kinderpornografische Schriften heruntergeladen und abgespeichert wurden, ist nur nach pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters möglich.
Mit einer Verurteilung wegen Verschaffen oder Besitzes von kinderpornographischen Schriften gem. § 184 b Abs. 4 StGB, sind die Beziehungsgegenstände der Tat gem. § 184 b Abs. 6 S. 2 StGB zwingend einzuziehen.
Wurde das Verschaffen der kinderpornographischen Schriften – also das Herunterladen und Speichern der Bilddateien – mit einem Computer vorgenommen, so unterliegt nach Auffassung des BGH grundsätzlich lediglich die Festplatte als Speichermedium der Einbeziehung gem. § 184b Abs. 6 S. 2 StGB.
Allerdings machte der BGH in seiner Entscheidung vom 08.02.2012 – 4 StR 657/11 auch deutlich, dass die Einziehung des Computers als Tatwerkzeug, welcher zum Lade- und Speichervorgang der Bilddateien verwendet wurde, gem. §§ 74, 74b StGB möglich ist. Nach diesen Vorschriften kann der gesamte Computer eingezogen werden. Voraussetzung hierfür ist aber eine pflichtgemäße Ermessensausübung des Tatrichters.