Es darf nicht strafmildernd berücksichtigt werden, wenn die Geschädigte als Prostituierte arbeitet und demnach mit bestimmten sexuellen Praktiken gegen Entgelt einverstanden war.
Mit dem Straftatbestand der Vergewaltigung, der im § 177 StGB geregelt ist, musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 303/24) in seinem Beschluss vom 10. Juli 2024 beschäftigen. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Hannover wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil er eine Prostituierte vergewaltigt hatte. Auf die unbegründete Revision des Angeklagten erwidert der Bundesgerichtshof, dass bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht strafmildernd berücksichtigt werden darf, dass die Geschädigte als Prostituierte gearbeitet hat und bereit gewesen ist, bestimmte sexuelle Praktiken gegen Entgelt vorzunehmen. Der Tatbestand erfasst die Vornahme sexueller Handlungen, mit denen sich der Täter über den entgegenstehen Willen des Opfers hinwegsetzt und dadurch das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt, auch wenn das ohne ein Nötigungsmittel geschieht. Die Gründe, aus welchen das Opfer die sexuellen Handlungen ablehnt, sind dafür unerheblich.