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Mord Totschlag

Verdeckungsmord bei mehreren Tötungshandlungen

Ein Verdeckungsmord kann gegeben sein, wenn zwischen einer ersten und einer weiteren, nunmehr in Verdeckungsabsicht vorgenommenen Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt.

In seinem Urteil vom 01. Dezember 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 270/21) mit dem Merkmal der Verdeckungsabsicht im Rahmen des Mordes auseinandersetzen. Im hiesigen Fall fühlte sich der Angeklagte aufgrund von abfälligen Aussagen des Opfers provoziert, weshalb er dem Tatopfer mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug sowie gegen den Hals, Kopf und Oberkörper trat. Nach mindestens zwölf Tritten und Schlägen, bei denen er damit rechnete und es billigend in Kauf nahm, dass er das Opfer töten werde, entfernte sich der Angeklagte ein Stück vom Tatort. Die Gewaltakte des Angeklagten waren für sich genommen schon tödlich. Anschließend tauchte der Mitangeklagte auf und nahm an, das Opfer sei verstorben. Aus diesem Grund entschloss er sich, einen Ertrinkungstod mittels Flaschen vorzutäuschen. Der Angeklagte kehrte sodann zum Geschehen zurück und half dem Mitangeklagten. Spätestens beim Einführen der Flaschen zeigte das Opfer Lebenszeichen. Ein Verdeckungsmord kann gegeben sein, wenn zwischen einer ersten und einer weiteren, nunmehr in Verdeckungsabsicht vorgenommenen Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt. Eine solche könnte in dem Weggehen des Angeklagten nach Abschluss der gegen das Opfer gerichteten massiven Gewalthandlung gesehen werden. Mit dem später im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten ausgeführten Einflößen des Wassers zur Vortäuschung eines Ertrinkungstodes hätte der Angeklagte an dem vom Mitangeklagten begangenen versuchten Verdeckungsmord mitgewirkt. Sofern indessen von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen ist, so hätte der Angeklagte nicht zur Verdeckung einer anderen Tat gehandelt, sondern die von vornherein mit Tötungsvorsatz verübte Tat nunmehr mit Verdeckungsabsicht vollenden wollen. Für diesen Fall käme das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe in Betracht.

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