Eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB durch einen Eifersuchtswahn erfordert eine umfassende Würdigung der Befundtatsachen.
Mit der Frage, wann ein Eifersuchtswahn zur Schuldunfähigkeit führt, hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 470/21) in seinem Beschluss vom 18. Mai 2022 beschäftigt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt entwickelte der Angeklagte die wahnhafte Idee, seine Ehefrau habe ein Verhältnis mit dem Nebenkläger. In Folge dieser Idee suchte der Angeklagte den Nebenkläger auf und stach ihm mit einem Messer in den Bauch. Dieser wurde durch den Angriff lebensgefährlich verletzt, konnte aber überleben. Nach dem Landgericht Saarbrücken lag darin ein versuchter Totschlag; es sprach den Angeklagten jedoch frei, da seine Steuerungsfähigkeit bei der Tat womöglich vollständig aufgehoben gewesen sei. Demnach könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei der Tat unter dem Bann seines „Eifersuchtswahns“ gestanden habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hält die Schuldfähigkeitsprüfung rechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht jedoch nicht stand. Zum einen sei es zu keiner umfassenden Erörterung und Würdigung der Befundtatsachen gekommen. Zum anderen ergibt sich aus dem Urteil nicht, ob der angenommene Eifersuchtswahn einer „wahnhaften psychotischen Störung“ der krankhaften seelischen Störung oder der schweren anderen seelischen Störung angehört, was jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht offenbleiben darf.