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Landfriedensbruch

Anwalt für Strafrecht: Landfriedensbruch

Um sich an einem Landfriedensbruch zu beteiligen, reicht es aus, wenn ein Beschuldigter in einer gewalttätigen Gruppe mitmarschiert und …

Um sich an einem Landfriedensbruch zu beteiligen, reicht es aus, wenn ein Beschuldigter in einer gewalttätigen Gruppe mitmarschiert und sich mit dieser zu einer geschlossenen Formation zusammenschließt.[nbsp]

In seinem Urteil vom 24. Mai 2017 (2 StR 414/16) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander zu setzten, inwiefern mitmarschieren und sich eingliedern in eine gewaltbereite Gruppe ausreicht, um sich an der Begehung von Landfriedensbruch zu beteiligen. Wegen Landfriedensbruch macht sich strafbar, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Als mögliche Beteiligungsform kann bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht. Die Beschuldigten in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, waren Beteiligte einer „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“ zwischen Anhängern zweier Fußballclubs. Die Gruppen hatten sich zuvor zu gewalttätigen Auseinandersetzungen verabredet. Die Beschuldigten reihten sich in eine Formation ihrer Gruppe ein und marschierten mit der Gruppe auf die Gruppe des verfeindeten Fußballvereins zu. Bei Zusammentreffen der Gruppen kam es zu schweren körperlichen Auseinandersetzungen. Nach Auffassung des BGHs machten sich die Beschuldigten wegen Landfriedensbruch strafbar. Die Beschuldigten beteiligten sich an den Gewalttätigkeiten und Bedrohungen aktiv. „Ostensives Mitmarschieren“ auf dem Weg zum Ort der Begehung von Gewalttätigkeiten, reicht aus. Durch Eingliederung in die Formation haben die Beschuldigten erkennbar ihre Solidarität mit gewaltbereiten Gruppenmitgliedern zum Ausdruck gebracht. Dies diente der Förderung der Begehung der verabredeten Gewalttaten und stärkte die Entschlossenheit aller Beteiligten zur Vornahme von Gewalttaten. [nbsp]

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