Vorsätzlicher Totschlag kann auch dann angenommen werden, wenn das konkrete Tatgeschehen nicht bekannt ist und keine Leiche gefunden wurde.
Mit dem Totschlag nach § 212 Strafgesetzbuch (StGB) musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 309/21) in seinem Beschluss vom 4. Mai 2022 beschäftigen. Im hiesigen Sachverhalt tötete der Angeklagte im Flur der gemeinsamen Wohnung die Geschädigte M auf unbekannte Art und Weise. Als die Geschädigte T später in die Wohnung kam, tötete der Angeklagte auch diese auf unbekannte Weise und brachte die Leichen mit dem Auto an einen unbekannten Ort. Das Landgericht München verurteilte ihn dafür wegen Totschlags gem. § 212 StGB, woraufhin seine Revision ohne Erfolg blieb. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes steht der Annahme einer vorsätzlichen Tötung nicht entgegen, dass das Tatgeschehen unbekannt ist. Für eine Tötung reicht jede Art der bewussten und gewollten Verursachung des Todes eines anderen Menschen aus, dabei hat das Landgericht vorliegend rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der Spuren auf eine vorsätzliche Tötung geschlossen.