Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung oder Raub?
Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens.
In seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 befasste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 121/24) mit der Abgrenzung zwischen räuberischer Erpressung und Raub. Der Angeklagte befand sich mit weiteren Personen an einem Bahnhof, wo sie sich dazu entschieden, den Geschädigten körperlich anzugreifen und seine Sachen herauszufordern. So forderten sie zunächst unter Gewaltanwendung sein Kokain heraus. Außerdem griff der Angeklagte in die Brusttasche des Geschädigten und entnahm Bargeld. Das Landgericht Kleve verurteilte den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch jedoch dahingehend, dass auch ein Raub durch die Tat verwirklicht wurde. Durch die Veranlassung zur Herausgabe des Kokains wurde eine räuberische Erpressung verwirklicht, das Greifen in die Brusttasche unter Anwendung von Gewalt stellt aber vielmehr einen Raub dar. Die Abgrenzung erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens. Dabei kommt es darauf an, ob der Täter die Sache unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt, dann liegt ein Raub vor, oder ob das Opfer die Sache aufgrund von Gewaltandrohung oder -anwendung selber herausgibt (räuberische Erpressung).