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Landfriedensbruch

Anwalt für Strafrecht: Landfriedensbruch

Selbst eine Gruppe von zehn Personen kann eine Menschenmenge im Sinne eines Landfriedensbruchs darstellen.

Selbst eine Gruppe von zehn Personen kann eine Menschenmenge im Sinne eines Landfriedensbruchs darstellen. Entscheidend ist, dass besondere Umstände es für Außenstehende unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2019 (AK 13 – 14, 16 – 19/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, trat mit Dritten in einer Gruppe von mindestens 15 Personen auf. Aus dieser Gruppe heraus kam es zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen gegenüber mehreren Betroffenen. Im Anschluss hieran hatte sich der BGH mit der Frage auseinander zu setzten, ob eine Gruppe von 15 Personen bereits eine Menschenmenge im Sinne eines Landfriedensbruchs darstellt. Eine Menschenmenge im Sinne eines Landfriedensbruchs ist eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, dass die Zahl nicht sofort überschaubar ist. Der zur Menschenmenge gehörende Personenkreis muss so groß sein, dass es auf das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner – und zwar aus Sicht der Außenstehenden – nicht mehr ankommt. Wesentlich ist, dass die Personen einen räumlichen Zusammenhang herstellen, so dass bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die Gruppe des Beschuldigten geeignet eine Menschenmenge darzustellen. Eine Ansammlung von 15 bis 20 Personen kann eine Menschenmenge sein, wobei der Entscheidung keine Festlegung einer Untergrenze zu entnehmen ist. Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände – insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort – es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen.

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