Keine Ordnungswidrigkeit wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss, wenn bei einem Erstkonsument der Konsumzeitpunkt schon längere Zeit zurückliegt, da hierbei in der Regel das Bewusstsein schwindet, dass der Drogenkonsum noch Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben könnte.
In seinem Beschluss vom 9.12.2011 führt das Kammergericht aus, dass keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG wegen einer fahrlässigen Drogenfahrt vorliegen muss, wenn der Betroffene fahrlässig unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, der Konsumzeitpunkt aber schon längere Zeit zurückliegt. In diesen Fällen schwinde in der Regel das Bewusstsein, dass der Drogenkonsum noch Auswirkungen auf die Fahrfähigkeiten haben könnte. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Betroffene die Grenzen des Erstkonsums überschritten habe und deshalb als Gelegenheits- oder Dauerkonsument gelte. Denn sei der Konsum von Betäubungsmitteln so in den Lebensstil und das Lebenskonzept des Betroffenen eingepasst, dass der Betroffene lediglich die positiven Auswirkungen des Konsums erleben will, so dürfe er auch nach einer größeren Zeitspanne nicht ohne weiteres von einem vollständigen Abbau des Betäubungsmittels unter den analytischen Grenzwert des § 24a Abs. 2 StVG rechnen.