Kein Richtervorbehalt bei Blutentnahme nach Trunkenheitsfahrt, wenn eine Verzögerung von mehr als zwei Stunden zu erwarten ist.
Das AG Cottbus ist in dem Verfahren 95 Ds 1221 Js 19295/08 (104/08) der Auffassung, dass es im Falle einer Trunkenheitsfahrt für die Blutentnahme wenigstens dann keiner vorherigen richterlichen Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO bedarf, wenn die vorherige Anordnung zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung von zwei Stunden führt.