Im Falle eines Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB ist der Inhaber des Hausrechts der beeinträchtigten Räumlichkeiten strafantragsberechtigt, bei vermieteten Räumen also grundsätzlich der Mieter.
Der Angeklagte hatte sich aus Verärgerung über einen unpünktlich abgefahrenen Zug der Berliner S-Bahn Zutritt zu dem Bahnwärterhäuschen auf dem S-Bahnsteig verschafft und dort die Mitarbeiter bedrängt. Das Häuschen war zur Tatzeit an die S-Bahn Berlin GmbH vermietet. Vermieterin ist die DB Station und Service AG. Zur Einleitung des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB hat der zuständige Vertreter der DB Station und Service AG den erforderlichen Strafantrag gestellt. Das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Berlin verurteilten den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs.Mit Beschluss vom 03.08.2015 – (2) 161 Ss 160/15 (44/15) hat das Kammergericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. In seiner Begründung führt das Kammergericht aus, dass der gestellte Strafantrag unwirksam ist und somit ein echtes Verfahrenshindernis besteht. Strafantragsberechtigt sei allein die Mieterin der beeinträchtigten Räumlichkeiten, hier also die S-Bahn Berlin GmbH. Denn grundsätzlich stehe allein dem Mieter das Hausrecht an den gemieteten Räumen zu, auch gegenüber dem Vermieter. Dementsprechend sei im Falle des Hausfriedensbruchs auch allein der Mieter strafantragsberechtigt.