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Strafprozessrecht

Anwalt für Strafrecht: Zeugenbelehrung bei vorheriger Gestattung der Angabenverwertung

Hat ein Zeuge wirksam die Verwertung der durch ihn gemacht Angaben gestattet, so können diese in der Hauptverhandlung selbst dann …

Hat ein Zeuge wirksam die Verwertung der durch ihn gemacht Angaben gestattet, so können diese in der Hauptverhandlung selbst dann verwertet werden, wenn er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Hierfür muss ihn das Gericht in der Hauptverhandlung nur bezüglich der Konsequenzen der Gestattung der Angabenverwertung belehren.

Gestattet ein Zeuge, welcher zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, die Verwertung seiner in polizeilicher Vernehmung getätigten Angaben, so muss der Zeuge in der Hauptverhandlung durch das Gericht nur ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden hat. Die Verwertung der Angaben wurde wirksam gestattet, wenn der Zeuge vor der Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden hinreichend über die Folgen des Gestattens der Verwertung seiner Angaben belehrt wurde, sogenannte qualifizierte Belehrung. In Anbetracht dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 StR 20/15 damit zu befassen, in welchem Umfang das Gericht den Zeugen in der Hauptverhandlung über die Folgen der Gestattung der Angabenverwertung belehren muss. Der Zeuge hatte im vorliegenden Fall als Angehöriger des Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht inne. Trotzdem machte der Zeuge gegenüber der Polizei Angaben, deren Verwertung in der Hauptverhandlung er nach qualifizierter Belehrung durch einen Ermittlungsrichter gestattete. Anschließend erfolge durch das Gericht in der Hauptverhandlung keine qualifizierte Belehrung des Zeugen mehr, obwohl dieser das Zeugnis verweigerte, sondern der Zeuge wurde nur darauf hingewiesen, welche Konsequenzen seine vorherige Gestattung der Angabenverwertung hat. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs ist das Gericht damit seinen Belehrungspflichten in vollem Umfang nachgekommen. Eine qualifizierte Belehrung des Zeugen durch den Ermittlungsrichter ist ausreichend und muss nicht erneut durch das Gericht in der Hauptverhandlung erfolgen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Konsequenzen der Gestattung der Angabenverwertung genügt.

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