Um sich einer geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 StGB strafbar zu machen, ist eine Eingliederung in den organisatorischen Apparat des Geheimdienstes nicht zwingend notwendig.
In seinem Beschluss vom 31. März 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (AK 9/22) mit der geheimdienstlichen Agententätigkeit auseinandersetzen. Der Angeschuldigte im hiesigen Fall hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er in Deutschland für den türkischen Nachrichtendienst MIT verdeckt Informationen über Mitglieder und Unterstützer der Bewegung des islamischen Predigers Fethulla Gülen sammelte, um diese an den Geheimdienst weiterzuleiten. Das OLG Düsseldorf erachtete daher die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass eine geheimdienstliche Agententätigkeit ausübt, wer eine aktive Mitarbeit für einen fremden Nachrichtendienst entfaltet und dadurch seine Bereitschaft verwirklicht, sich funktionell in dessen Ausforschungsbestrebungen einzugliedern, ohne dass damit notwendigerweise eine Eingliederung in den organisatorischen Apparat des Geheimdienstes verbunden sein muss. Die Tätigkeit des Angeschuldigten war auch gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, da für dieses Tatbestandsmerkmal eine Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland ausreicht.