Für Strafbarkeit wegen Hehlerei durch Ankaufen, kann die nötige Verfügungsgewalt über eine Sache auch bei einem mittelbaren Besitz an der Sache vorliegen. Entscheidend ist, dass der Ankäufer die Sachherrschaft des Vortäters und zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt.
In seinem Urteil vom 13. September 2018 (4 StR 174/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern mittelbarer Besitz ausreicht um tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache zu erlangen. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei durch Ankaufen einer Sache liegt erst verwirklicht vor, wenn der ankaufende Beschuldigte eigene Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt und der Vortäter dadurch jede Möglichkeit verliert auf die Sache einzuwirken. Der Beschuldigte kaufte Zigaretten, welche Dritte zuvor aus Tankstellen entwendet hatten. Um die Zigaretten abzuholen, schickte der Beschuldigte einen Angestellten los. Die Zigaretten wurden in einen vom Angestellten gefahrenen PKW geladen. Der PKW wurde, noch bevor er beim Beschuldigten ankommen konnte durch einen polizeilichen Zugriff gestoppt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte bereits wegen Hehlerei durch Ankaufen strafbar. Für die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann auch mittelbarer Besitz ausreichen, wenn der Ankäufer dadurch die Sachherrschaft des Vortäters beendet und zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt. Mit dem Einlagern im PKW und dem Fahrtantritt hatten die Dritten jede Einwirkungsmöglichkeit verloren und der Beschuldigte mittels seines Angestellten eigene Verfügungsgewalt erlangt.