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Räuberische Erpressung

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Eine Drohung den Hund des Betroffenen zu töten stellt, keine qualifizierte Drohung im Sinne einer räuberischen Erpressung dar.

Eine Drohung den Hund des Betroffenen zu töten stellt, keine qualifizierte Drohung im Sinne einer räuberischen Erpressung dar.

Um sich wegen räuberischer Erpressung strafbar zu machen, muss der Beschuldigte den Betroffenen qualifiziert zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen nötigen. Ein erforderliches qualifiziertes Nötigungsmittel stellt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dar. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 20. August 2013 (3 StR 192/13) mit der Frage ob, eine Drohung den Hund des Betroffenen zu töten eine Drohung im Sinne einer räuberischen Erpressung darstellt. Der Beschuldigte legte ein Messer und eine Pistole auf den Tisch des Betroffenen und verknüpfte seine unberechtigte Geldforderung mit den Aussagen der Hund des Betroffenen „müsse dran glauben“ und „Sonst erschieße ich deinen Hund“. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs drohte der Beschuldigte in Folge dessen nicht im Sinne einer räuberischen Erpressung. Drohungen mit Gewalt, die sich nicht gegen Personen richten, genügen als solche nicht, mögen sie auch noch so willensbeugend sein.

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