Ein Verteidiger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anfertigung und Überlassung von Kopien einer im Rahmen von Telefonüberwachung gespeicherten Audiodatei.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied mit Beschluss vom 13. August 2013 – 3 Ws 897/13, dass ein Verteidiger keinen Anspruch darauf hat, die anlässlich einer Telefonüberwachung angefertigten Tonaufnahmen in einem abspielbaren Format auf DVD kopiert zu bekommen, damit diese ihm im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden können.
Bei den Aufzeichnungen handele es sich um Augenscheinsobjekte, die als Beweismittel, anders als die Akte, grundsätzlich nicht dem Verteidiger zu überlassen seien. Vielmehr habe dieser das Recht, Aufzeichnungen einer Telefonüberwachung gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers und im Beisein des Beschuldigten auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft oder auf einer Polizeidienststelle abzuhören. Daraus ergibt sich nach Ansicht des OLG jedoch kein weitergehender Anspruch der Verteidigung auf Erstellung von Kopien der gesamten Audioaufzeichnungen und gegebenenfalls Umwandlung in ein bestimmtes Dateiformat.
Lediglich in Ausnahmefällen könne dem Verteidiger ein solcher Anspruch zugebilligt werden. Dazu müsse eine bloße Besichtigung der Beweisstücke zu Informationszwecken aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände nicht ausreichend erscheinen. Eine solche Notwendigkeit, die die Herstellung einer Kopie der Audioaufzeichnungen rechtfertigen, würden in dem zu entscheidenden Fall nach Ansicht des OLG jedoch nicht vorliegen.