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Vergewaltigung

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Ein sogenannter Wunderheiler, der sich auf Pendeln, Handauflegen und Fernheilung spezialisiert, macht sich nicht wegen

Ein sogenannter Wunderheiler, der sich auf Pendeln, Handauflegen und Fernheilung spezialisiert, macht sich nicht wegen Betruges strafbar, da es schon an der erforderlichen Täuschungshandlung fehlt.

In seinem “Urteil vom 12.06.2014 – 507 Cs 402 Js 6823/11“ sprach das Amtsgericht Gießen einen sogenannten Wunderheiler vom Vorwurf des Betruges frei. Der Angeklagte behandelte seine Patienten mit Hilfe eines Pendels, Handauflegen und Fernheilung. Eine Täuschungshandlung sah das Gericht darin nicht, da der Angeklagte gegenüber seinen Patienten gerade nicht angab, Arzt oder geprüfter und zugelassener Heilpraktiker zu sein. Zudem könne auch der Umstand, dass der Angeklagte damit warb, Krankheiten mittels seiner geistigen Kräfte heilen zu können, nicht zu einer Strafbarkeit wegen Betruges führen. Dazu fehle es schon am Täuschungsvorsatz, weil der Angeklagte an seine entsprechenden übersinnlichen Fähigkeiten glaubte. Das Gericht verglich den Wunderheiler mit einem Schulmediziner, der durch das Inaussichtstellen einer Heilung lediglich Zuversicht verbreitet und sich nicht wegen Betruges strafbar macht, auch wenn die Behandlung am Ende erfolglos bleibt.

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