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Geschwindigkeitsverstoß

Anwalt für Strafrecht: Misshandlung von Schutzbefohlenen

Ein Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB setzt neben dem Vorsatz nicht zusätzlich auch eine besonders böswillige

Ein Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB setzt neben dem Vorsatz nicht zusätzlich auch eine besonders böswillige Gesinnung oder Gefühllosigkeit voraus.

Mit Urteil vom 04.08.2015 – 1 StR 624/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass ein „Quälen“ im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB keine besonders verwerfliche Gesinnung oder eine besondere Gefühllosigkeit des Täters erfordert. Für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist es ausreichend, dass durch ein bestimmtes Verhalten länger andauernde oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder (auch seelische) Leiden verursacht werden.Der Entscheidung lag die bewusst unterlassene medizinische Behandlung eines schwer kranken Jungen zugrunde. Dessen Eltern waren der Auffassung, die bei ihrem Sohn vorliegende Krankheit Mukoviszidose, welche eine umfangreiche und aufwendige medizinische Behandlung erforderte, würde sich auch durch regelmäßiges Meditieren und gesunde Ernährung heilen lassen. Der Abbruch der medizinischen Behandlung führte jedoch zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei dem Jungen, infolge dessen er auch starke Schmerzen sowie Atemnot erlitt. Obwohl die Eltern erkennbar nicht in gezielt böswilliger Absicht handelten, sah der BGH eine Quälerei im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB gegeben und verurteilte die Eltern zu mehrjährigen Haftstrafen.

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