Ein der erfolgsursächlichen Handlung nachfolgender Vorsatz, ein sogenannter dolus subsequens, ist nicht geeignet die Strafbarkeit eines Beschuldigten bezüglich eines zuvor tatbestandlich vollendeten Erfolgsdelikts zu begründen.[nbsp]
Um sich wegen der Begehung eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts strafbar zu machen, muss der Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner Umstände. In seinem Beschluss vom 25. September 2019 (4 StR 348/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob sich ein Beschuldigter wegen vorsätzlicher Begehung strafbar macht, wenn er nach der letzten Tathandlung einen Tatvorsatz fasst. Dass Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen versuchten zweifachen Mordes. Der Beschuldigte drang mit zwei weiteren Beteiligten in ein Einfamilienhaus ein. Sie fesselten das betroffene Ehepaar an den Hand- und Fußgelenken so fest, dass die Fesseln in das Gewebe eindrückten. Anschließend brachten der Beschuldigte und weitere Beteiligte den betroffenen Ehemann dazu, ihnen Zugang zu einem Safe zu ermöglichen, zogen die Fesseln nach und verklebten den Betroffenen mit Gewerbeklebeband die Münder. Nachdem die Beschuldigten Wertsachen aus dem Safe entnommen hatten, ließen sie die Betroffenen in völlig hilfloser Lage zurück. Dabei war ihnen bewusst, dass die Betroffenen aufgrund der Misshandlungen „potentiell lebensgefährlich verletzt“ und psychisch angegriffen waren. Nach Auffassung des Landgerichts handelte der Beschuldigte nicht erst beim Zurücklassen der Geschädigten mit Tötungsvorsatz. Vielmehr soll er auch schon bei deren Knebelung „entschlossen“ gewesen sein, „diese zu töten“ und mit einem „sicheren Todeseintritt“ gerechnet haben. Dies entsprach aber weder hinsichtlich der Vorsatzart noch in Bezug auf den Vorsatzzeitpunkt den zuvor durch das Landgericht getroffenen Feststellungen. Im Zuge dessen lehnte der BGH eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Tötung durch Anlegen der Fesseln ab. Bei einem Erfolgsdelikt muss der Beschuldigte im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung einen Vorsatz haben, der auf alle tatsächlichen Umstände bezogen ist, die die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erfüllen. Ein der erfolgsursächlichen Handlung nachfolgender Vorsatz ein sogenannter dolus subsequens ist bedeutungslos.