Ein auf dem Körper des Geschädigten aufliegendes brennendes Material ist dazu geeignet, durch die von ihm ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen. Es stellt daher einen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne von §[nbsp]224[nbsp]Abs.[nbsp]1[nbsp]Nr.[nbsp]1[nbsp]StGB dar.
Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer die Körperverletzung durch Beibringung von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begeht. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Substanzen, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung geeignet sind. Der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er durch den Täter so mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. In seiner Entscheidung vom 28. März 2018 setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ob auch ein auf dem Körper des Geschädigten aufliegendes brennendes Material einen gesundheitsschädlichen Stoff darstellt. Vorliegend hatte der Angeklagte das Oberteil des Geschädigten mit einer alkoholartigen Flüssigkeit besprüht und es anschließend in Brand gesetzt, wodurch der Geschädigte erhebliche Verletzungen erlitt und großflächige Narben davon trug. Dem Bundesgerichtshof zufolge sei das auf dem Körper des Geschädigten aufliegende brennende Material, aus dem das Oberteil gefertigt war, dazu geeignet, durch die von ihm ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen, weshalb es einen gesundheitsschädlichen Stoff darstelle. Ausreichend für das Merkmal des „Beibringens“ sei zudem, dass der Angeklagte eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die brennende Substanz ihre gesundheitsschädliche thermische Wirkung an dem Körper des Geschädigten entfalten konnte.