Die gewerbsmäßige Hehlerei setzt voraus, dass wiederholt und zum Zwecke der dauerhaften Einkommenssicherung gehandelt wird. Das regelmäßige Absetzen von Waren, die einmalig beschafft worden sind, reicht für die gewerbsmäßige Hehlerei nicht aus.
Im Beschluss 1 StR 15/14 vom 27. Februar 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der gewerbsmäßigen Hehlerei auseinandergesetzt. Aufgrund eines spontanen Angebots haben die beiden Beschuldigten einmalig gestohlene Waffen angekauft. Sie hatten geplant, die Waffen nach und nach wieder zu verkaufen.
Hehlerei bedeutet, dass jemand eine gestohlene oder anderweitig durch eine rechtswidrige Tat erworbene Sache ankauft, sich oder einem anderen verschafft, absetzt oder bei der Absetzung hilft. Um gewerbsmäßig zu handeln, ist es erforderlich, dass man die Hehlerei wiederholt begeht, um sich so ein dauerhaftes Einkommen von einigem Umfang zu sichern.
Vorliegend konnte der Bundesgerichtshof keine gewerbsmäßige Hehlerei erkennen. Entscheidend für die Gewerbsmäßigkeit wäre gewesen, dass die Beschuldigten über einen längeren Zeitraum gestohlene Waffen angekauft hätten. Ausreichend ist nicht, dass die beiden Beschuldigten geplant hatten, die angekauften Waffen über einen längeren Zeitraum weiter zu verkaufen. Die Absicht weitere Waffen zu kaufen, konnte jedoch nicht festgestellt werden, da die Waffen den Beschuldigten spontan und somit auch einmalig angeboten wurden. Daher liegt nur eine einfache Hehlerei und nicht eine gewerbsmäßige Hehlerei vor.