Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen bei einem nichtbeschuldigten Dritten ist rechtswidrig, wenn sie nur auf Schlussfolgerungen ohne hinreichend fundierte Tatsachengrundlage beruht und die Ermittlungsbehörden keine weniger einschneidende Maßnahme in Erwägung gezogen haben.
In dem Verfahren 1 Qs 72/12 vom 22.6.2012 stellte das Landgericht Limburg die Rechtswidrigkeit eines “Durchsuchungsbeschlusses“ von Wohn- und Geschäftsräumen bei einem nichtbeschuldigten Dritten fest. Die Limburger Staatsanwaltschaft hatte einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gegen den Geschädigten beantragt, um ihre Ermittlungen gegen einen Beschuldigten wegen Hehlerei und Diebstahl voranzutreiben. Dabei erhoffte sie sich einen Beamer bei dem Geschädigten zu finden, der bei der Überführung des wegen Hehlerei Verdächtigen helfen sollte. Aufgrund des Ermittlungsgesuches wurde sogleich eine Durchsuchung bei dem Geschädigten vorgenommen, der den Beamer samt Rechnung angesichts des Beschlusses sofort freiwillig herausgab.Das Landgericht Limburg erklärte diesen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss der Staatsanwaltschaft für rechtswidrig, da ein Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der “Wohnung“ nach Art. 13 GG bei dem Geschädigten nicht gerechtfertigt war. Zwar ist aufgrund von § 103 StPO eine Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten grundsätzlich möglich. Dazu müssen allerdings bestimmte Tatsachen vermuten lassen, dass sich bestimmte als Beweismittel dienende Gegenstände in diesen Räumen befinden. Reine Schlussfolgerungen ohne hinreichend fundierte Tatsachengrundlage seien hierbei allerdings, aufgrund der erhöhten Anforderungen der Durchsuchung bei einem nichtbeschuldigten Dritten, nicht ausreichend. Zudem hätten nach Ansicht des Gerichts zunächst weniger einschneidende Maßnahmen, wie beispielsweise die Aufforderung zur Herausgabe des Beamers, in Erwägung gezogen werden müssen. Dies erfordere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in diesem Fall nicht gewahrt worden sei und den Beschluss somit rechtswidrig mache.