Der Zusammenschluss mehrerer Personen zum Zwecke der Begehung von Sachbeschädigungen durch Sprüh-, Plakat- und Aufkleberaktionen, stellt keine Bildung einer kriminellen Vereinigung dar. [nbsp]
In seinem Beschluss vom 31. Mai 2016 (86/16) befasste sich der Bundesgerichthof nun mit der Frage, ob die Vereinbarung der gemeinsamen Begehung von Sachbeschädigungen zur Bildung einer kriminellen Vereinigung genügt. Nicht bereits die Ausrichtung einer Vereinigung auf die Begehung jeglicher Straftaten begründet deren Einstufung als kriminell. Eine Strafbarkeit wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung liegt nur dann vor, wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten. Die Beschuldigten in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schlossen sich zusammen, um gemeinsam Sachbeschädigungen zu begehen. Diese erfolgten durch Sprüh-, Plakat- und Aufkleberaktionen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machten sich die Beschuldigten nicht wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung strafbar. Die durch die Beschuldigten begangen Sachbeschädigungen stellten nur geringe Substanzverletzungen dar und reichen nicht aus, um den Zusammenschluss der Beschuldigten als kriminelle Vereinigung zu bewerten.