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Kinderpornografie

Anwalt für Strafrecht: Kinderpornografie

Das Herunterladen von kinderpornografischen Dateien bei einem sogenannten Filesharing-Client wie beispielsweise Emule

Das Herunterladen von kinderpornografischen Dateien bei einem sogenannten Filesharing-Client wie beispielsweise Emule erfüllt nicht den Tatbestand des Verbreitens, sondern den des Öffentlichmachens von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

In seinem Beschluss vom 12.11.2013 – 3 StR 322/13 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass das Herunterladen von Dateien mit einem sogenannten Filesharing-Client wie Emule den Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornografischen Schriften erfüllt. Ein öffentliches Zugänglichmachen ist bereits schon dann zu bejahen, wenn dem Adressaten die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet wird.

Dies ist nach Ansicht des BGH bei einem Filesharing-Client der Fall, da die Dateien beim Herunterladen gleichzeitig anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Ob aber tatsächlich auf sie zugegriffen wurde, spielt im Gegensatz zur Tatalternative des Verbreitens von kinderpornografischen Schriften, bei der ein tatsächlicher Lesezugriff erforderlich ist, keine Rolle. Für das Verbreiten muss hingegen die übertragene Datei entweder auf einem permanenten Medium gespeichert oder im Arbeitsspeicher des Rechners angekommen sein, was zumindest für die letzten Alternative einen tatsächlichen Zugriff erfordert.

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