Das griffbereite Mitführen eines Klappmessers mit einer Klingenlänge von 7,5cm ist für eine Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausreichend, wenn dieses nicht dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit seinem Beschluss vom 6.11.2012 – 2 StR 349/12 über die Revision des Angeklagten, der vom Landgericht Aachen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte in den Niederlanden Heroin und Kokain erworben und war damit auf dem Weg zurück nach Deutschland, als er von der Polizei angehalten und neben diesen Drogen auch ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm in seiner Jackentasche gefunden wurde.Der BGH sah den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr.2 BtMG nicht als erfüllt an, da dieser voraussetzt, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Dass der Angeklagte das Messer mitführte, um damit Personen zu verletzen, habe das Landgericht nicht hinreichend ausgeführt. Aus der Beschreibung als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5cm ergebe sich lediglich die objektive Geeignetheit des Messers, eine Person zu verletzen. Seine subjektiv erforderliche Zweckbestimmung wurde damit nach Ansicht des BGH jedoch nicht ausdrücklich festgestellt und begründet.