Das Aussetzen einer stark alkoholisierten Person bei Temperaturen um den Gefrierpunkt, kann den Tatbestand der Aussetzung erfüllen. Dem steht es auch nicht entgegen, dass die Person im Hinterhof eines belebten Wohnhauses ausgesetzt wurde.
Der Aussetzung durch Versetzen in eine hilflose Lage macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er den Betroffenen der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe aussetzt. Kennzeichnend kann hierfür das Fehlen hypothetisch rettungsgeeigneter sachlicher Faktoren und hilfsfähiger sowie generell auch hilfsbereiter Personen sein. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 12. Juli 2017 (5 StR 134/17) damit auseinander, welche Indizien für und gegen Aussetzung sprechen wenn ein alkoholisierter Betroffener in die Kälte verbracht wird. Die Beschuldigten verbrachten die stark alkoholisierte und spärlich bekleidete Betroffene in den Hinterhof eines belebten Wohnhauses. Zum Zeitpunkt des Verbringens befanden sich die Außentemperaturen um den Gefrierpunkt. Trotz zeitnahen Auffindens näherte sich die Körpertemperatur der Betroffenen schnell der Hypothermiegrenze von 35 Grad Celsius an. Weiterhin bestand die Gefahr, dass die Betroffene erbricht und sich dabei schwere Gesundheitsschäden zuzieht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht in diesem Fall für eine Aussetzung der Betroffenen durch Versetzen in eine hilflose Lage, dass sie sich aufgrund der Alkoholisierung und der rasch sinkenden Körpertemperatur in einer konkreten Lebens- oder einer schweren Gesundheitsgefahr befand. Dieser Gefahr stand nicht ohne weiteres entgegen, dass die Betroffene an einem Werktag in den Hinterhof eines „belebten“ Wohnhauses verbracht wurde.