Bei dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB ist zur Verwirklichung der Qualifikation nach § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB ausreichend, wenn 21 Menschen durch die Sprengstoffexplosion eine Gesundheitsbeschädigung erlitten.
Der Bundesgerichtshof (3 StR 264/21) beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. Im hiesigen Sachverhalt zündete der Angeklagte während eines laufenden Bundesligaspiels einen nicht zugelassenen Böller im Innenraum des Stadions. Dieser verursachte Gesundheitsschädigungen bei 21 Menschen, wie etwa Knalltraumata oder Probleme beim Hören. Auch der Bundesgerichtshof sah die Qualifikation des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB als vorliegend an. Nach dieser muss eine große Zahl von Menschen durch die Explosion an der Gesundheit geschädigt worden sein. Nach verschiedenen Ansichten im Schrifttum liegt die Mindestanzahl an geschädigten Personen bei 3-20 Personen. Die 21 Personen im vorliegenden Sachverhalt fallen somit unter den § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB.