vorgestellt von der Strafrechtskanzlei Dietrich
Mord Totschlag
7. Mai 2020 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Die Garantenpflicht bei Tötungsdelikten ergibt sich nicht allein aufgrund des gemeinsamen Konsums von Rauschmitteln. Vielmehr ist die Übernahme einer Beistandspflicht, oder das bewusste Schaffen einer Gefahrenquelle nötig. [nbsp]
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Erpressung
28. April 2020 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Ein Beschuldigter, welcher einen Betroffenen zur Begehung einer Straftat nötigt, um sich an den Taterträgen zu bereichern, macht sich nicht wegen Erpressung strafbar. Der Betroffene erleidet keinen Vermögensnachteil im Sinne einer Erpressung.
Brandstiftung
Ein teilweises Zerstören infolge einer zeitweiligen Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne einer schweren Brandstiftung, setzt nicht zwingend einen zwei Tage überdauernden Zeitraum der Nutzungsaufhebung voraus.
Handeltreiben Drogen
Ein Täter setzt noch nicht unmittelbar zur gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige an, wenn er dem Minderjährigen die Betäubungsmittel lediglich zum Verkauf anbietet.
Diebstahl mit Waffen
Führt ein Dieb ein Pfefferspray mit sich, so begeht er einen Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB.[nbsp]
Ladendiebstahl
21. April 2020 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Steckt ein Täter transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Tasche, so begründet er den für den Diebstahl erforderlichen neuen Gewahrsam an der Sache.
Notwehr Notstand
Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann bei der Strafzumessung erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt.
Widerstand g. Vollstreckungsbeamte
Ein KFZ kann ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte darstellen.
Geringe Menge
Ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt ein Beschuldigter dann nicht bei einer einen An- oder Verkaufstakt vorbereitenden Tätigkeit mit sich, wenn in diesem Stadium keine Rechtsgüter Dritter gefährdet sind.
Einen Mord aufgrund der Verwendung gemeingefährlicher Mittel begeht ein Beschuldigter dann nicht, wenn er eine „schlichte“ Mehrfachtötung begeht. Eine solche liegt dann vor, wenn sich der Beschuldigte mit Tötungsabsicht gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Betroffener richtet.