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Strafen / Sanktionen

Anwalt für Strafrecht: Rücktritt

Angeklagter ruft nach Messerstichen selber die Polizei – Rücktritt?

Es ist beim Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht notwendig, dass der Täter die schnellste Art der Erfolgsverhinderung wählt.

In seinem Beschluss vom 7. Oktober 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (1 StR 315/21) genauer mit dem Rücktritt beschäftigt. Im vorliegenden Sachverhalt kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Vater seiner Lebensgefährtin, woraufhin sie die Polizei rief. Als der Nebenkläger sich umdrehen wollte, um in die Wohnung zu gehen, stach der Angeklagte mehrmals auf den Nebenkläger ein und verletzte ihn lebensbedrohlich. Daraufhin entfernte sich der Angeklagte vom Unfallort und seine Lebensgefährtin rief erneut die Polizei an. Als sich der Angeklagte im Auto befand, rief auch er die Polizei und verriet nach rund anderthalb Minuten, dass der Nebenkläger verletzt sei. Vom Landgericht Mannheim wurde er anschließend unter anderem wegen versuchten Mordes verurteilt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist in diesem Fall der Rücktritt genauer zu klären, weshalb dieser das Urteil aufhob und an ein anderes Gericht zurückverwies. Es sei nicht erforderlich unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste und schnellste zu wählen. Ausreichend ist es stattdessen, eine neue, erfolgsabwendende Kausalkette in Gang zu setzen. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die Polizei erst aufgrund des Anrufs des Angeklagten kam.

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