Allein die Flucht mit gestohlener Beute belegt nicht ohne weiteres eine Besitzerhaltungsabsicht im Sinne des § 252 StGB
Allein die Flucht mit gestohlener Beute belegt nicht ohne weiteres eine Besitzerhaltungsabsicht im Sinne des § 252 StGB.Wegen eines räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB macht sich strafbar, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und seinem Verfolger Gewalt zufügt oder ihm mit Leibes- oder Lebensgefahr droht, um sich im Besitz des Diebesguts zu erhalten.
Diese erforderliche Besitzerhaltungsabsicht ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn der Betroffene mit der Beute flieht. In seinem Beschluss vom 4.9.2014 – 1 StR 389/14 führte der BGH aus, dass die Besitzerhaltungsabsicht zwar nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss. Eine bloße Fluchtabsicht genüge jedoch nicht. Das Tatgericht muss daher genau belegen, ob es dem Betroffenen gerade auch auf die Erhaltung der Beute ankommt oder ob er nur fliehen will und die Beute hierbei schlichtweg mitnimmt.
Damit hob der BGH eine Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls auf, da das Landgericht die Beutesicherungsabsicht nicht hinreichend belegt, sondern lediglich formelhafte Ausführungen zur subjektiven Tatseite gemacht hatte.
www.räuberischer-diebstahl.berlin/
[nbsp]