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Verkehrsstrafrecht

Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer

Kein Richtervorbehalt bei Blutentnahme nach Trunkenheitsfahrt, wenn eine Verzögerung von mehr als zwei Stunden zu

Kein Richtervorbehalt bei Blutentnahme nach Trunkenheitsfahrt, wenn eine Verzögerung von mehr als zwei Stunden zu erwarten ist.

Das AG Cottbus ist in dem Verfahren 95 Ds 1221 Js 19295/08 (104/08) der Auffassung, dass es im Falle einer Trunkenheitsfahrt für die Blutentnahme wenigstens dann keiner vorherigen richterlichen Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO bedarf, wenn die vorherige Anordnung zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung von zwei Stunden führt.

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