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Arten von Drogen

Anwalt für Strafrecht: Raub

Behält der Täter eine Fanjacke des gegnerischen Fußballclubs, um später frei darüber entscheiden zu können, in welcher

Behält der Täter eine Fanjacke des gegnerischen Fußballclubs, um später frei darüber entscheiden zu können, in welcher Form er mit dieser verfährt, so handelt er mit der für den Raubtatbestand nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht.

In seinem Beschluss vom 7. November 2012 -.1 St OLG SS 258/12 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, dass die für den Raub erforderliche Zueignungsabsicht auch dann vorliegt, wenn der Täter eine Sache mit dem Ziel wegnimmt, später frei darüber entscheiden zu können, in welcher Form er mit dieser weiter verfahren will. Damit bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth, das den Angeklagten wegen “Raubes“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt hatte.Die beiden Angeklagten hatten einem gegnerischen Fan dessen Fanjacke gewaltsam ausgezogen, um diese mitzunehmen. Erst danach wollten sie entscheiden, ob sie die Jacke vernichten oder als Trophäe und Beweis für den erfolgreichen Überfall behalten.Das Landgericht hatte die für den Raub erforderliche Zueignungsabsicht mit der Begründung angenommen, dass die Angeklagten sich der Jacke, wenn sie tatsächlich beabsichtigt hätten diese nur wegzuwerfen, schon auf dem Weg zum PKW hätten entledigen können. Dieser Argumentation pflichtete das OLG bei und betonte noch einmal, dass es den Angeklagten beim Verstecken der Jacke gerade nicht darum ging, diese zu zerstören, zu beschädigen oder sie beiseitezuschaffen. Somit komme weder eine straflose Sachentziehung noch eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB in Betracht. Vielmehr stelle das Verhalten der Angeklagten, sich die Jacke zur weiteren Entscheidung vorzubehalten, einen Raub dar, da die erbeutete Fanjacke dem Vermögen der Angeklagten dadurch zumindest vorübergehend hinzugefügt wurde.

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