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Räuberische Erpressung

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:Sexualstrafrecht

Für die Annahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind im Sinne der § 176 Abs. 4 Nr. 1, § 184 g Nr. 2 StGB ist über

Für die Annahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind im Sinne der § 176 Abs. 4 Nr. 1, § 184 g Nr. 2 StGB ist über deren Handlung durch das Tatopfer hinaus erforderlich, dass der Täter das Kind so in das Geschehen einbaut, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von handlungsleitender Bedeutung ist.

Mit Beschluss vom 21. November 2013 – 2 StR 459/13 hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Erfurt auf, durch das der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch eines anderen Kindes verurteilt wurde.

Der Angeklagte hatte gerade sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen, als ein anderes Kind hinzukam. Er erkannte, dass das weitere Kind das Geschehen beobachtete, setze seine Handlungen aber fort. Der BGH sah dies als nicht ausreichend für die Annahme eines weiteren sexuellen Missbrauchs an. Dazu führte er aus, dass die Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind zwar keine Absicht voraussetzt, sich, das Kind oder einen sexuell zu erregen. Allerdings müsse die Auslegung der § 176 Abs. 4 Nr. 1 und §184g Nr. 2 StGB aufgrund der vom Gesetzgeber nicht gewollten Strafausdehnung restriktiv erfolgen.

Für die Annahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind müsse der Täter das Kind daher so in das aktuelle Geschehen einbeziehen, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung von handlungsleitender Bedeutung ist. Nicht ausreichend sei hingegen lediglich die Wahrnehmung durch das Tatopfer.

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