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Verkehrsstrafrecht

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftungsdelikte

Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage in Brand setzt, macht sich nicht wegen Brandstiftung, sondern wegen

Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage in Brand setzt, macht sich nicht wegen Brandstiftung, sondern wegen Sachbeschädigung strafbar, da durch das Inbrandsetzen der Messanlage in der Regel nur ihrem Eigentümer geschadet und kein sonstiges Rechtsgut beeinträchtigt wird.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit seinem Urteil vom 18.10.2013 – 1 Ss 6/13 entschieden, dass das Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage aufgrund der in der Regel fehlenden Gemeingefährlichkeit lediglich eine Sachbeschädigung darstellt. Der Angeklagte war in der Berufungsinstanz wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Diese Entscheidung hob das OLG nun in der Revision auf und stellte darauf ab, dass das Inbrandsetzen eines Blitzers nicht generell gemeingefährlich sei.

Für die Gemeingefährlichkeit einer Handlung komme es auf ihre generelle Eignung an, nicht nur den Messanlageneigentümer zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich aus der erheblichen Strafandrohung, die bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren liegt. Da das Tatgericht jedoch keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob auch eine generelle Gefahr für sonstige Rechtsgüter bestand, durfte in diesem Fall lediglich eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB angenommen werden.

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