Wer bei einem Drogengeschäft den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer herstellt, seine Wohnung für die Abwicklung des Geschäfts bereitstellt und dafür mit der Überlassung von Marihuana belohnt wird, macht sich lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln strafbar.
In seiner Entscheidung vom 27.3.2014 – 4 StR 20/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Urteil aufgehoben, das Mängel hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmittel aufwies.
Dazu führte der BGH aus, dass Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart erbringt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bei der Vermittlung eines Drogengeschäfts sind etwa der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Handelnden.
Vermittelt der Handelnde jedoch nur ein fremdes Umsatzgeschäft, indem er den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer herstellt, so liegt lediglich eine Beihilfe an dem Betäubungsmittelgeschäft vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gehilfe keinen eigenen Einfluss auf die verkaufte Menge und deren Preis hat. Auch den Umstand, dass der Angeklagte zur Abwicklung des Geschäfts seine Wohnung bereitstellte und für diese mit der Überlassung von Marihuana entlohnt wurde, vermochte den BGH nicht von einem besonderen eigenen Interesse an der Tat zu überzeugen. In diesem Fall liegt demnach keine Mittäterschaft, sondern lediglich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.